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Lehrlingsmediation

Seit 2008 ist eine Lehrlingskündigung nur nach vorangegangener Mediation durch eingetragene Mediatoren möglich.


§ 15a Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt:

Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.

(Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P15a/NOR40118827)

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Ziel der Lehrlingsmediation ist es, dem Lehrling einen Berufsabschluss zu ermöglichen.

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Ablauf der Mediation: Meist erfolgt ein Erstgespräch (telefonisch oder persönlich) mit dem Lehrling (auf Wunsch mit einer Vertrauensperson) und dem Lehrberechtigten. In weiterer Folge findet ein gemeinsames Gespräch (bei minderjährigen Lehrlingen in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters) statt.

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Wichtig ist die Beachtung von Fristen, abhängig davon wann der Lehrling ins Lehrverhältnis eingetreten ist (siehe Merkblatt der WKO)!

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Ausführliche Informationen bietet die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) unter Informationsblatt für Lehrberechtigte und Informationsblatt für Lehrlinge oder die Arbeiterkammer

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Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt zur Gänze der Lehrberechtigte.

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Das Merkblatt über die Vorgehensweise einer außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses "Ausbildungsübertritt" der WKO NÖ enthält eine Ãœbersicht über den Ablauf, die einzuhaltenden Fristen sowie die notwendigen Formulare 1 - 4 für die Dokumentation des Ablaufs.

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Neben der außerordentlichen Auflösung ist alternativ eine einvernehmlichen Auflösung möglich. Diese setzt eine nachweisliche rechtliche Beratung des Lehrlings durch das AMS oder Arbeitsgericht und bei nicht eigenberechtigten Lehrlingen auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus!

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